Fahrerlaubnisklassen seit 19.01.2013

LKW-Klassen

Klasse C

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse CE

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse C1

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse C1E

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug

  • der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
  • der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Theoriestunden
Erweiterung auf KlasseBei  Vorbesitz der KlasseDoppelstunde (je 90 Minuten)
Grundstoff (Erweiterung) 6
C1 B 6
C1 D1 2
C1 D 2
C B 10
C C1 4
C D1 4
C D 2
CE C 4
Praktische Mindestausbildung
 B auf C1
C1 auf C
C1 auf C1E
B auf C
C auf CE
C1 und C1E
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang
C und CE
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang
      Solo Zug Gesamt Solo Zug Gesamt
ÜL 3 5 1 3 4 3 5 8
AB 1 2 1 1 2 1 2 3
NF 1 3 0 2 2 0 3 3

BUS-Klassen

Klasse D

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse DE

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse D1

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse D1E

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Theoriestunden
Erweiterung auf KlasseBei  Vorbesitz der KlasseDoppelstunde (je 90 Minuten)
Grundstoff (Erweiterung) 6
D1 B 10
D1 C1 4
D1 C 4
D B 18
D C 8
D C1 12
D D1 2
Praktische Mindestausbildung
Vorbesitz der
Klasse(n)
Dauer des
Vorbesitzes
Erwerb

Grundaus-
bildung
Überland

Autobahn

Nachtfahrt

C C mehr als
2 Jahre
D 7 8 4 3
D1 6 4 2 2
C C bis
2 Jahre
D 14 16 8 6
D1 8 8 4 4
B/C1 B oder C1 mehr
als 2 Jahre
D 33 12 8 5
D1 16 8 4 4
B/C1 B oder C1
bis 2 Jahre
D 45 22 14 8
D1 41 19 12 7
D1   D 20 5 5 5
D   DE 4 3 1 1
D1   D1E 4 3 1 1

Traktor-Klassen

Klasse T

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Klasse L

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Theoriestunden
Erweiterung auf KlasseBei  Vorbesitz der KlasseDoppelstunde (je 90 Minuten)
Grundstoff (Ersterwerb) 12
Grundstoff (Erweiterung) 6
L   2
T   6

PKW-Klassen

Klasse B

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Klasse BE

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.

Theoriestunden
Erweiterung auf KlasseBei  Vorbesitz der KlasseDoppelstunde (je 90 Minuten)
Grundstoff (Ersterwerb) 12
Grundstoff (Erweiterung) 6
B   2
Praktische Mindestausbildung
 B auf BE
ÜL 5 3
AB 4 1
NF 3 1

Zweirad-Klassen

Achtung! Wir bilden diese Zweiradklassen nicht aus!

Klasse AM
  • Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
  • Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),
  • dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
Klasse A1
  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.

Klasse A
  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

Die Kürzel

Besondere AusbildungsfahrtenKürzel
1 Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) ÜL
2 Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen (davon eine 2 Stunden Minuten und, soweit möglich, mindestens 1 Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) AB
3 Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach Nummer 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) NF
     
Übungsstunden ÜSt

Theorieunterricht

Mittwochs
ab 18.15 Uhr in Mussbach
Heidweg 11, 67435 Neustadt
 
Montags
ab 18:15 Uhr in Kirrweiler
Auf der Schafweide 5, 67489 Kirrweiler